Raum für Gesundheit
Anna Katharina Wenning
Heilpraktikerin
Friedrich-Ebert-Str. 18
64401 Groß-Bieberau
Informationen und Termine unter
Tel: 0157 333 49 628
E-Mail: PraxisWenning@gmx.de
§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für die Beauftragung der
Dienstleistungen zwischen dem Patienten (nachfolgend …Patient… genannt) und dem Heilpraktiker: Bernd Sagasser, Limburger Str. 42A, 61462 Königstein im Taunus (nachfolgend HP oder Heilpraktiker
genannt) diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB.
(2) Nach dem Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag zwischen Heilpraktiker und Patient
schuldet der Heilpraktiker die Leistung der versprochenen Dienste, um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis herbeizuführen. Der Patient ist zur Zahlung einer Vergütung
verpflichtet. Gemäß § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Sofern beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung
nicht gesprochen wurde, so gilt sie nach § 612 BGB als vereinbart.
(3) Einzelheiten zur Vergütung bzw. Honorierung ergeben sich vorliegend aus § 5 Honorierung
des Heilpraktikers und aus der Anlage zu dieser AGB – Gebührenliste.
(4) Überwiegend übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen in der Regel keine
Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker Gebührenverordnung (GebüH). Sofern ein Patient privat versichert ist oder über eine private Zusatzversicherung verfügt, können
Behandlungskosten in der Regel erstattet werden. Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein. Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von
dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten und die Behandlungskosten sind in der Erstattungshöhe von den Leistungen der Versicherung unabhängig, soweit nichts
anderes vereinbart wurde.
(5) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) in eine Fremdsprache übertragen und
Vertragsbestandteil, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Behandlungsvertrag zwischen Heilpraktiker und Patient kommt zustande, wenn der Patient
das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie
wendet.
(2) Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen
abzulehnen; insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus
gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung
entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
(1) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er
seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
(2) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen
Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der
Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
(3) In der Regel werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht
anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv
erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Patient die Anwendung derartiger
Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker
schriftlich zu erklären.
(4) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine
verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 4 Mitwirkung des Patienten
Der Patient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch
berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur
Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 5 Honorierung des Heilpraktikers
(1) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar.
Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze, die in der Anlage zu diesen AGB – Gebührenliste - aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer
Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum
Quartalsende.
(3) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B.
Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten
in der voraussichtlichen Höhe abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker von den Dritten weder Rückvergütungen noch
sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu
machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Heilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz
der GOÄ nicht überschreiten.
(4) Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B.
Laborleistungen analog M I-II der GOÄ) sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten mit dem einfachen
Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt.
(5) In den Fällen der Absätze 3) und 4) ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181
BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung
zwischen Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz 3) Satz 2
bleibt hiervon unberührt.
(6) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i. d. F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe
von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine
Verwendung ist. Daraus folgt, dass das Heilpraktiker-Honorar grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthält und eine wie auch immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich
ist.
(7) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für
verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für
freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei
hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle.
§ 6 Honorarerstattung durch Dritte
(1) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte
hat oder zu haben glaubt, ist § 5 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung
nicht stunden.
(2) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz 2 den
Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.
(3) Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.
Hiernach gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar und das Honorar beschränkt sich auch nicht auf erstattungsfähige Leistungen, da insoweit die in der Preisliste als Anhang
zu diesen AGB einschlägig ist.
(4) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle
Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 7 Verbindlichkeit von Terminabsprachen
Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig abgesagte Termine (weniger als 24 Stunden) werden
jedoch mit Gebühren in Höhe von 25% des Honorars berechnet. Dem Patienten ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Heilpraktiker ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als die Pauschale.
§ 8 Vertraulichkeit der Behandlung
(1) Der Heilpraktiker behandelt sämtliche Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der
Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die
Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt und anzunehmen ist, dass der Patient zustimmen wird.
(2) Absatz 1) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei
Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung,
Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
§ 9 Datenschutz und Handakte
(1) Dem Patienten ist bekannt und er willigt darin ein, dass im Rahmen des
Behandlungsvertrages die erforderlichen persönlichen Daten durch den Heilpraktiker auf Datenträgern gespeichert werden.
(2) Im Rahmen der Beauftragung von Leistungen durch Dritte (z.B. Laborleistungen) durch den Heilpraktiker werden keine persönlichen Daten des Patienten weitergegeben es sei denn, dies ist erforderlich und der Patient hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
(3) Der Heilpraktiker führt Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten
steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht heraus verlangen. Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker
kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk
(Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.
§ 10 Rechnungsstellung
(1) Nach § 5 Absatz 2) und 3) erhält der Patient eine Rechnung zum Quartalsende mit
Behandlungsdaten und Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie Dritt- und Nebenleistungen. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen und auf Wunsch die
Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Die rückwirkende Ausstellung von Quittungen ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Für alle Leistungsarten ist der zutreffende
Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Darüber hinaus enthält die Rechnung aus Beweis- oder Erstattungsgründen eine Diagnose und Therapiespezifizierung mit Diagnoserückschlüssen.
§ 11 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt
werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein
oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen,
die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Stand: Groß-Bieberau, 27.04.2018
[f200] A/S/G Rechtsanwälte GmbH
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